Kryptowährungen sind beim Auswandern bisher steuerfrei – ein Vorstoß der Linkspartei könnte das ändern 🪙⚖️

Symbolbild Krypto und Auswandern: Bitcoin-, Ethereum- und Ripple-Münzen neben Reisepass und einem Buch "Wegzugsteuer" mit Paragraphenzeichen, Waage und Warnsymbol vor Weltkarte, Sonnenuntergang und Palmen
Krypto Wegzugsteuer – bislang klingen diese beiden Begriffe wie Gegensätze. Wer mit Bitcoin, Ethereum oder anderen Kryptowerten auswandert, konnte sich bislang auf eine klare Aussage verlassen: Die deutsche Wegzugsteuer betrifft private Kryptowerte nicht. Gleich mehrere politische Vorstöße zeigen jedoch, dass genau das zur Diskussion steht – und die Vorschläge gehen unterschiedlich weit.

Kurz zur Einordnung: Was ist die Wegzugsteuer?

Die Wegzugsteuer ist in § 6 des Außensteuergesetzes (AStG) geregelt – einem Gesetz, das die steuerlichen Folgen von Wohnsitzwechseln ins Ausland regelt. Bislang greift sie nur, wenn jemand eine sogenannte wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft hält, also mindestens 1 % der Anteile an einer GmbH oder AG. In diesem Fall werden die bis zum Wegzug aufgelaufenen, aber noch nicht durch Verkauf realisierten Wertsteigerungen so besteuert, als wären die Anteile am Tag des Wegzugs verkauft worden – man spricht von einer fiktiven Veräußerung. Für privat gehaltene Kryptowerte, Aktien oder ETFs gilt diese Regel nach aktueller Rechtslage ausdrücklich nicht.

Baustelle 1: Die Haltefrist-Reform der Regierung

Bundesfinanzminister Lars Klingbeil treibt weiter seinen im Juli vorgestellten Plan voran, die bisherige einjährige Haltefrist für Kryptogewinne abzuschaffen. Aktuell gilt: Wer Kryptowerte länger als ein Jahr hält, kann Gewinne beim Verkauf komplett steuerfrei vereinnahmen. Nach Klingbeils Plan würden Kryptogewinne künftig unabhängig von der Haltedauer als Kapitaleinkünfte eingestuft und mit der sogenannten Abgeltungsteuer belegt – einem pauschalen Steuersatz von 25 % auf Kapitalerträge, der zusammen mit dem Solidaritätszuschlag auf rund 26,4 % steigt. Das Bundeskabinett – also die Bundesregierung als Ganzes – hat diesen Plan bereits gebilligt, ein fertiges Gesetz gibt es aber noch nicht. Die Beratungen im Bundestag sollen laut aktuellen Berichten im September beginnen.

Innerhalb der Regierungskoalition gibt es dazu unterschiedliche Auffassungen: Während Klingbeil und die SPD das Vorhaben vorantreiben, hält die Union (CDU/CSU) an der bisherigen einjährigen Haltefrist fest. Wichtig für unser Thema: Klingbeils Plan sieht bislang keine Ausweitung der Wegzugsteuer auf Kryptowerte vor – er betrifft „nur“ die Besteuerung beim Verkauf, nicht beim Wegzug.

Baustelle 2: Zwei Oppositionsvorschläge, die deutlich weiter gehen

Während die Regierungspläne sich auf die Haltefrist beschränken, haben gleich zwei Oppositionsparteien eigene, schärfere Vorschläge vorgelegt – die sich zudem in einem wichtigen Punkt unterscheiden.

Die Grünen haben bereits einen ausformulierten Gesetzentwurf vorgelegt (also einen fertigen Gesetzestext, über den bereits abgestimmt werden kann – das ist ein weiterer Schritt als ein bloßer Antrag, der zunächst nur eine Forderung an die Regierung formuliert). Die Grünen wollen die Haltefrist innerhalb von § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) streichen und Kryptogewinne künftig mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuern – je nach Einkommen bis zu 45 %. Zusätzlich fordern die Grünen ebenfalls eine Wegzugsteuer auf Kryptowerte sowie ein Handelsverbot für Bitcoin. Bemerkenswert: Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde im Bundestag bereits zur Abstimmung gestellt und mit den Stimmen von CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen von Grünen und Linke abgelehnt. Das zeigt: Für ein Modell mit deutlich höherer Steuerlast bei hohen Einkommen und einem Bitcoin-Handelsverbot gibt es aktuell keine Mehrheit im Bundestag.

Die Linksfraktion hat Anfang Mai 2026 einen eigenen Antrag mit dem Titel „Kryptowerte streng regulieren und gerecht besteuern“ eingebracht. Er geht in eine ähnliche Richtung wie der Grünen-Entwurf, unterscheidet sich aber im Detail: Kryptogewinne sollen sofort mit Verkündung des Gesetzes und ohne jede Übergangsfrist in den Katalog der Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG aufgenommen und – anders als beim Grünen-Modell – pauschal mit 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) besteuert werden, statt mit dem progressiven, bis zu 45 % reichenden persönlichen Steuersatz. Die zuständige Bundestagsabgeordnete Isabelle Vandre hat dabei ausdrücklich die härteste Position aller Parteien bekräftigt: keine Übergangsfrist, sofortige Anwendung ab Gesetzesverkündung. Zusätzlich zur Steuerfrage fordert die Linksfraktion ein EU-weites Handelsverbot für besonders energieintensive „Proof-of-Work“-Kryptowerte wie Bitcoin (das Verfahren, mit dem neue Bitcoin-Einheiten durch Rechenleistung erzeugt werden) sowie für Kryptowerte, die als besonders anfällig für Geldwäsche gelten – durchgesetzt über eine neu zu schaffende EU-Krypto-Aufsichtsbehörde.

Der entscheidende Punkt für dich: Anders als Klingbeils Regierungsplan wollen sowohl die Grünen als auch die Linke Kryptowerte ausdrücklich auch der Wegzugsteuer nach § 6 AStG unterwerfen. Das würde bedeuten: Wer mit einem nennenswerten Kryptovermögen aus Deutschland auswandert, müsste die bis dahin aufgelaufenen, aber nicht realisierten Kursgewinne so versteuern, als hätte er sie am Tag des Wegzugs verkauft – genau wie es heute schon für wesentliche GmbH-Beteiligungen gilt.

Ein Rechenbeispiel zur Veranschaulichung (rein hypothetisch)

Um sich vorzustellen, was eine solche Regel praktisch bedeuten könnte, hilft ein vereinfachtes, rein illustratives Beispiel: Angenommen, jemand hätte Bitcoin im Wert von ursprünglich 20.000 Euro gekauft, und diese wären zum Zeitpunkt eines Wegzugs 120.000 Euro wert. Der nicht realisierte Gewinn läge dann bei 100.000 Euro. Würde eine Exit-Tax-Regel für Kryptowerte nach dem Vorbild des Linke-Vorschlags gelten, müsste dieser Gewinn beim Wegzug pauschal mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag versteuert werden – ohne dass tatsächlich ein Verkauf stattgefunden hat und ohne dass dafür liquide Mittel aus einem Verkaufserlös zur Verfügung stünden. Das ist exakt die Problematik, die bei der bestehenden Wegzugsteuer für GmbH-Anteile schon heute zu Diskussionen führt: Es kann eine Steuer auf einen Gewinn fällig werden, der nur auf dem Papier existiert.

Hinweis: Dieses Beispiel dient ausschließlich der Veranschaulichung des Diskussionsstands und ist keine Berechnung einer echten oder bevorstehenden Steuerpflicht.

Wie realistisch sind diese Vorstöße aktuell?

Politisch betrachtet handelt es sich bei beiden Vorschlägen um Oppositionsinitiativen ohne eigene Mehrheit im Bundestag: Die Grünen, die Linke und die AfD stellen zusammen nicht die Mehrheit, und die Regierungskoalition aus SPD und Union hat beim Grünen-Entwurf bereits gemeinsam mit der AfD dagegengestimmt. Das bedeutet nicht, dass das Thema damit erledigt ist – im Gegenteil: Es zeigt, dass mehrere Parteien in eine ähnliche Richtung denken, auch wenn sie sich in den Details (Steuersatz, Übergangsfrist, zusätzliches Handelsverbot) unterscheiden. Für die weitere Beobachtung lohnt es sich, sowohl die Umsetzung von Klingbeils eigenem Regierungsplan (Bundestagsberatungen ab September) als auch mögliche neue Vorstöße der Opposition im Blick zu behalten.

Warum das für deine Planung wichtig ist

Wer sich mit dem Thema Krypto Wegzugsteuer beschäftigt, sollte diese Entwicklung im Blick behalten: Auch wenn aktuell keiner der Vorschläge zur Wegzugsteuer auf Kryptowerte eine Mehrheit hat, zeigt die Diskussion, wie dynamisch sich die steuerliche Behandlung von Kryptowerten gerade entwickelt – und wie schnell sich Rahmenbedingungen ändern können, auf die man seine Auswanderungspläne aufgebaut hat. Wer sein Kryptovermögen als Baustein für ein Leben im Ausland oder für finanzielle Freiheit betrachtet, sollte solche Vorstöße im Blick behalten, auch wenn aktuell noch die bisherige Rechtslage gilt: Haltefrist von einem Jahr für die Steuerfreiheit, keine Wegzugsteuer auf privat gehaltene Kryptowerte.

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Julia und Frank sind keine Steuerberater. Für eine Einschätzung deiner persönlichen Situation wende dich bitte an eine:n Steuerberater:in.

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